Formfehler im Kündigungsschreiben machen Kündigungen ungültig

Eine Kündigung zu erhalten ist wohl der Worst Case für jeden Arbeitnehmer. Den Job zu verlieren ist nämlich häufig ein tiefer Einschnitt in die Karriere und die eigene Lebensführung.

Anwältin, © iStock.com/kzenon
Anwältin, © iStock.com/kzenon

Zunächst kommt der Wegfall der Lohnzahlungen, aber auch ein Verlust an Verbindungen zu liebgewonnenen Kollegen, dem vertrauten Umfeld und ein Mangel an persönlichem Lebenssinn im Alltag können die Folge sein. Daher wollen sich viele Arbeitnehmer auch nicht auf Anhieb mit einer Kündigung zufriedengeben. Das Gute daran: Schon kleine Formfehler können eine Kündigung komplett unwirksam machen.

Wir erklären, auf welche Formalien Sie achten müssen und welche Fehler im Kündigungsschreiben schlechte Chance haben, vor dem Arbeitsgericht standzuhalten.

Inhalt des Kündigungsschreibens

Der Gesetzgeber hat mehrere Vorgaben für ein wirksames Kündigungsschreiben etabliert. Zunächst muss der Zugang der Kündigung sichergestellt sein, zudem muss die Kündigung ordnungsgemäß, also klar und deutlich formuliert sein. Weiterhin gibt es ein Schriftformerfordernis und der Kündigung dürfen keine gesetzlichen oder vertraglichen Regelungen entgegenstehen. Auch ein möglicher Sonderkündigungsschutz sollte nicht außer Acht gelassen werden.

Wer einmal in Verlegenheit kommt, ein Kündigungsschreiben prüfen lassen zu müssen, wendet sich damit am besten an eine Kanzlei mit Spezialisierung auf Arbeits- und Vertragsrecht.

Zugang der Kündigung

Damit die Kündigung dem Arbeitnehmer rechtswirksam zugeht, muss der Arbeitgeber den Zugang beweisen können. Der Versand als Einschreiben ist dafür ausreichend, da der Postbote bei der Zustellung gleichzeitig als Zeuge für den Zugang des Schreibens fungiert. Insbesondere die Frist des Zugangs sollte hier immer detailliert überprüft werden, da ein verspäteter Zugang bereits für eine Unwirksamkeit sorgen kann.

Ordnungsgemäße Erklärung der Kündigung

Dem Kündigungsschreiben muss der Willen des Arbeitgebers eindeutig zu entnehmen sein. Zudem muss benannt werden, ob es sich um eine ordentliche oder außerordentliche Kündigung. Eine konkrete Begründung ist hingegen nicht notwendig, außer es handelt sich um einen Auszubildenden. Ist nicht klar zu erkennen, dass es sich um eine Kündigung handelt, sollte man unbedingt auf eine ordentliche Kündigung bestehen.

Zulässigkeit der Kündigung

Stehen der Kündigung gesetzliche oder vertragliche Regelungen entgegen, kann sie ebenfalls unwirksam sein. Darunter fällt beispielsweise der Mutterschutz oder spezielle Klauseln im Arbeitsvertrag. Hier können Experten dabei helfen, formale Lücken im Kündigungsschreiben zu finden.

Schriftformerfordernis

Dass eine Kündigung nur schriftlich erfolgen darf, geht aus § 623 BGB hervor. Eine digital übermittelte Kündigung per E-Mail oder Kurznachricht ist nicht wirksam. Ebenso wenig eine fernmündlich oder mündlich ausgesprochene Kündigung. Zur Schriftform gehört auch eine gültige Original-Unterschrift. Sollte Sie Ihre Kündigung ohne Unterschrift oder per E-Mail erhalten haben, ist diese mit großer Sicherheit unwirksam und sollte überprüft werden.

Zusätzliche Wirksamkeitshindernisse

Sonderkündigungsrecht:

Auszubildende, Schwangere oder Menschen mit Behinderungen genießen besonderen Schutz im Arbeitsrecht. Sollten Sie in eine dieser Kategorien fallen, ist eine Überprüfung des Kündigungsschreibens unbedingt anzuraten.

Anhörung des Betriebsrates:

Gibt es einen Betriebsrat im Unternehmen, ist der Arbeitgeber verpflichtet eine Anhörung abzuhalten, bevor die Kündigung ausgesprochen werden kann.

Fristlose Kündigung:

Für eine fristlose Kündigung benötigt der Arbeitgeber einen triftigen Grund. Außerdem darf er sich nach dem Fehler des Arbeitnehmers nicht mehr als zwei Wochen Zeit lassen, bis die Kündigung ausgestellt wird. Verpasst er die Deadline, ist die Kündigung unwirksam.

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